Rechtsprechung
OLG Celle, 23.09.2014 - 2 ARs 13/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,39685) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Amtsenthebung, Schöffe, Gründe
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Zuständigkeit für die Amtsenthebung eines Schöffen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuständigkeit für die Amtsenthebung eines Schöffen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Schöffin hat Angst - deshalb (gleich) Amtsenthebung?
- haufe.de (Kurzinformation)
Ängstliche Schöffin: Nur befangen oder ein Grund für Amtsenthebung?
Verfahrensgang
- LG Stade - 101 AR 8/14
- OLG Celle, 23.09.2014 - 2 ARs 13/14
- LG Stade, 15.10.2015 - 1300 Ks 3/14
- BGH, 29.11.2016 - 3 StR 235/16
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2015, 54
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Hamm, 11.04.2024 - 5 Ws 64/24
Enthebung, Schöffin, Schöffenamt, Kopftuch
Amtsenthebungsverfahren nach § 51 Abs. 1 GVG und Streichung von der Schöffenliste nach § 52 Abs. 1 GVG stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander, so dass die Entscheidung, ob ein Amtsenthebungsverfahren einzuleiten oder eine Streichung von der Schöffenliste vorzunehmen ist, nur entweder in die eine oder in die andere Richtung getroffen werden kann (OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2014 - 2 ARs 13/14 -, Rn. 3, juris). - OLG Zweibrücken, 14.10.2022 - 1 Ws 187/22
Amtsenthebung eines Schöffen bei Teilnahme an sog. Montagsspaziergang unter …
Eine solche Pflichtverletzung ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift dann anzunehmen, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes erscheinen lässt, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden (OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2014 - 2 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 54;… Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 51 Rn. 2 mwN).Dabei ist mit Blick auf das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip des gesetzlichen Richters der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße zu beachten (BR-Drucks. 539/10 S. 21; OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2014 - 2 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 54 f.).
- OLG Hamm, 18.11.2020 - 1 Ws 380/20 Darüber hinaus ist eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten nach Sinn und Zweck der Vorschrift dann anzunehmen, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden (so OLG Celle , Beschl. v. 23. September 2014 - 2 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 54, beck-online).
- OLG Hamm, 26.04.2021 - 1 Ws 135/21
Amtsenthebung eines Schöffen Verletzung des Beratungsgeheimnisses durch …
Nach den gegebenen Umständen ist belegt, dass der Schöffe vorsätzlich in erheblicher Weise gegen die ihm obliegende Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses gemäß § 43 DRiG verstoßen hat mit der Folge, dass auch unter der im besonderen Maß gebotenen Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals "gröblich" (vgl. dazu OLG Celle , Beschl. v. 23. September 2014 - 2 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 54, beck-online;… BT-Drucksache 17/3356, S. 17) eine Amtsenthebung geboten ist. - OLG Hamm, 06.08.2021 - 1 Ws 355/21 Nach § 51 Abs. 1 GVG kommt eine Amtsenthebung dann in Betracht, wenn der Schöffe seine Amtspflichten "gröblich" verletzt, mithin ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten für die Ausübung des Schöffenamtes ungeeignet macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden (OLG Celle NStZ-RR 2015, 54;… Kissel/Mayer § 51 Rn. 2).
- OLG Hamm, 15.07.2020 - 1 Ws 274/20 Soweit im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Entscheidung über die Amtsenthebung eines Schöffen nach § 51 Abs. 1 GVG zu beachten ist, dass ein Verhalten, welches lediglich im Einzelfall die Besorgnis der Parteilichkeit begründet, nicht für eine Amtsenthebung ausreicht (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2014 zu 2 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 54, 55), steht dies vorliegend der Amtsenthebung nicht entgegen.